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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 06.02.2003
Aktenzeichen: 2 U 57/02
Rechtsgebiete: UWG, Unterlassungsklageverordnung


Vorschriften:

UWG § 16 Abs. 2 Nr. 2
Unterlassungsklageverordnung § 1
1. Die Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes ergibt sich nicht schon allein aus der Tatsache, dass er in § 1 der Unterlassungsklageverordnung aufgeführt ist, weil der Gesetzgeber den Wettbewerbsverbänden allenfalls einen durch den Inhalt des § 13 Abs. 7 UWG, § 13 Abs. 5 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes umschriebenen Auskunftsanspruch verschaffen wollte (BT-Drucks. 14/6857 und 14/7052).

2. Ist die Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes hinsichtlich der Voraussetzungen zur personellen, sachlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit vom Bundesgerichtshof anerkannt worden, so ist vom Fortbestehen dieser Voraussetzungen ohne erneute Prüfung auszugehen, solange nicht die Gegenseite Tatsachen vorträgt, aus denen eine Änderung der Verhältnisse abgeleitet werden kann.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen 2 U 57/2002

Verkündet am: 6. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen - 2. Zivilsenat - auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2003 durch die Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 2. Kammer für Handelsachen - vom 18. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von € 6.100,-- abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das in B. Geräte der Unterhaltungselektronik und Telekommunikation, Elektrohaushaltsgeräte, Fotoapparate nebst Zubehör, optische Geräte sowie Computerspiele vertreibt. Der Beklagte ist ein Verein, der es sich nach seiner Satzung u.a. zur Aufgabe gemacht hat, für Lauterkeit im Wettbewerb einzutreten und in Verfolgung dieses Zwecks begangene Wettbewerbsverstöße zu bekämpfen.

Die Klägerin bewarb in einer mehrseitigen farbigen Werbebeilage zu der in B. erscheinenden Tageszeitung "W. -K. " am 25. März 2002 u.a. eine Xbox Videospielkonsole mit den Angaben "Konsole der neuesten Generation mit 733 MHz Taktfrequenz, 64 MB RAM, 8 GB Festplatte und DVD" sowie dem rot unterlegten Hinweis "Den aktuellen Tiefpreis erfahren Sie in Ihrem S. ". Wegen dieses Hinweises forderte der Beklagte die Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, da sie mit dem letztgenannten Satz gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung verstoßen habe. Die Klägerin gab die geforderte Erklärung nicht ab, sondern verlangte die Feststellung, dass dem Beklagten ein Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Im Rahmen dieser Feststellungsklage rügte sie insbesondere, dass dem Beklagten die erforderliche Prozessführungsbefugnis fehle, weil ihm nicht die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehöre, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten, hat sich darauf berufen, dass seine Klagebefugnis obergerichtlich und höchstrichterlich anerkannt sei, und widerklagend die Klägerin auf Unterlassung der beanstandeten Werbung in Anspruch genommen.

Nachdem die Parteien übereinstimmend die Feststellungsklage der Klägerin für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, hat das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe (Bl. 114-118 d. A.) Bezug genommen wird, auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs privaten Letztverbrauchern im Zusammenhang mit einer Abbildung und konkreten Beschreibung eine Videospielkonsole anzubieten, ohne den Endpreis zu nennen, insbesondere wie geschehen in der Zeitungsbeilage zum "W. -K." vom 25. März 2002, sowie zur Zahlung von € 170,-- nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2002. Dieses Urteil hat das Landgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klagebefugnis des Beklagten sei vorhanden, denn er verfüge über die notwendige personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung, um seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen. Ihm gehöre eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Klägerin vertrieben. Dabei genüge eine über einen anderen Verband vermittelte Mitgliedschaft: auf diesem Wege ergebe sich eine Zugehörigkeit von insgesamt sieben Bremer Fotofachgeschäften sowie 34 Optikerfachgeschäften im gleichen räumlichen Bereich. Es genüge die Tatsache, dass die Klägerin auch Fotoapparate sowie optische Geräte vertreibe, auch wenn der Wettbewerbsverstoß nicht in Zusammenhang mit einem dieser Objekte begangen worden sei. Der genannte Wettbewerbsverstoß selbst liege auf der Hand, da eine Verletzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung ohne weiteres ersichtlich sei, denn die Werbung der Klägerin habe gezielt gerade keinen Preis genannt, um Kunden auf diesem Wege anzuziehen. Der geforderte Kostenersatz sei unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gerechtfertigt.

Gegen dieses ihr am 22. Juli 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. August 2002 Berufung eingelegt und diese nach auf Antrag vom 23. September 2002, einem Montag, verfügter Verlängerung der Frist zu ihrer Begründung am 22. Oktober 2002 begründet. Mit ihrer Berufung bezieht sich die Klägerin hinsichtlich des ihr zur Last gelegten, aber in Abrede genommenen Wettbewerbsverstoßes auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die vom Landgericht angenommene Klagebefugnis des Beklagten hält sie nach wie vor nicht für gegeben und behauptet dazu:

Es fehlten dem Beklagten Mitglieder, die ihrerseits in Wettbewerb zu der Klägerin stünden. Die vom Landgericht gewählte Begründung, es sei über "Ringfoto" einerseits und "Cazal op couture Brillen GmbH" andererseits eine hinreichende Zahl von Wettbewerbern Mitglied des Beklagten, trage nicht, weil die Tätigkeitsfelder dieser Unternehmen sich nicht mit denjenigen Waren oder gewerblichen Leistungen deckten, die sie, die Klägerin, in erster Linie vertreibe. Sie, die Klägerin, vertreibe weder Brillen noch Kontaktlinsen nebst Zubehör, so dass die angenommene Überschneidung mit dem Angebot der Optikerfachgeschäfte nicht vorhanden sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bremen - 2. Kammer für Handelssachen - vom 18. Juli 2002 abzuändern und nach den von ihr erstinstanzlich gestellten Schlussanträgen zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil, das er in der Begründung und im Ergebnis für zutreffend hält, und weist im Wesentlichen auf Folgendes ergänzend hin:

Seine Klagebefugnis ergebe sich nunmehr bereits aus § 1 Nr. 9 der Unterlassungsklage-verordnung (UKlaV) vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565), die am 16. Juli 2002 in Kraft getreten sei. Sie habe jedoch bereits zuvor bestanden, wie in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und auch derjenigen des Bundesgerichtshofs ausdrücklich anerkannt worden sei. Der Beklagte weist erneut darauf hin, es reiche aus, wenn ihm Verbände angehörten, deren Mitglieder ihrerseits mit der Klägerin in Wettbewerb stünden, und zählt wiederum diejenigen Einzelhandelsgeschäfte in Bremen und in dessen engerer räumlicher Umgebung auf, die auf diese Weise zu den von ihm vertretenen Gewerbetreibenden zählten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin (Bl. 128-133=Bl. 134-139 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 140-178 d.A.) und deren weiteren Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 (Bl. 206-211 d.A.) nebst Anlage (Bl. 213-215 d. A.), die Berufungserwiderung des Beklagten (Bl. 188-200 d.A.) sowie dessen weiteren Schriftsatz vom 12. Dezember 2002 (Bl. 201 d.A.) nebst Anlage (Bl. 202-205 d.A.) Bezug genommen.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1), form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO) und daher zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Klägerin auf die Widerklage des Beklagten zu Recht zur Unterlassung und zur Zahlung von € 170,-- nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2002 verurteilt.

Die Klagebefugnis des Beklagten ist gegeben. Sie folgt allerdings entgegen der von ihm in der Berufungsbegründung erstmals hervorgehobenen Darstellung nicht schon aus § 1 Nr. 9 der Unterlassungsklageverordnung. Zwar ist der Beklagte dort mit Namen, Anschrift und Registernummer VR 5583 des Amtsgerichts Düsseldorf aufgeführt, doch hat diese Verlautbarung nicht zur Folge, dass er ohne jeden weiteren Nachweis der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG im Sinne dieser Vorschrift als ein für allemal prozessführungs-befugt angesehen werden könnte. Das ergibt sich aus der eingeschränkten Bedeutung des § 1 der Unterlassungsklageverordnung:

Diese Rechtsverordnung ist gestützt auf § 13 Abs. 5 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) - Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts - vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173) -, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. § 13 UKlaG ist überschrieben mit "Anspruch auf Mitteilung des Namens und der zustellungsfähigen Anschrift". Die Bestimmung regelt in ihrem Absatz 1 die Verpflichtung dessen, der geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 anspruchsberechtigten Stellen und Wettbewerbsverbänden auf deren Verlangen den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines am Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendienstverkehr Beteiligten mitzuteilen, wenn die Stelle oder der Wettbewerbsverband schriftlich versichert, dass diese Angaben (1.) zur Durchsetzung eines Anspruchs nach §§ 1 oder 2 benötigt werden und (2.) anderweitig nicht zu beschaffen sind. Diese Regelung wird durch Art. 5 Abs. 24 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts in den neuen Absatz 7 des § 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb übernommen u.a. mit der Maßgabe, dass an die Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt.

Damit hat die Aufnahme des Beklagten in § 1 Nr. 9 UKlaV nicht zur Folge, dass ihm die Eigenschaft als rechtsfähiger Verein im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG kraft Rechtssatzes in der Weise zuerkannt worden ist, dass er nunmehr ein für allemal ohne Nachweis der sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift klagebefugt (prozessführungsbefugt) wäre. Vielmehr beschränkt sich die Bedeutung des § 1 Nr. 9 UKlaV darauf, dem Beklagten unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 UKlaG allenfalls einen "Auskunftsanspruch" in dem dort gezogenen Rahmen zu verleihen (so auch Nr. 145 der Stellungnahme des Bundesrates, ihr folgend die Gegenäußerung der Bundesregierung sowie die Begründung zur Beschluss-empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages [BT-Drucks.14/6857 S. 39/40 und 70; 14/7052 S. 209]) .

Die Klagebefugnis des Beklagten ist jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin in Überein-stimmung mit dem Landgericht deshalb anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorliegen. Zum einen hat der Bundesgerichtshof in dem zwischen dem Beklagten und dem Media Markt München ergangenen Urteil vom 20. Mai 1999 - I ZR 66/97 - WRP 1999, 1163 = GRUR 1999, 1116 = NJW 2000, 73 festgestellt, dass der Beklagte seinerzeit über die erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Voraussetzungen verfügte, die es ihm erlaubten, seinen satzungsgemäßen Aufgaben nachzukommen, und die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen, dass sich diese Verhältnisse inzwischen geändert haben. Zum anderen genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wenn der Beklagte über Vereine oder Verbände als Mitglieder verfügt, denen ihrerseits die erforderliche erhebliche Anzahl von Gewerbebetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Diese Voraussetzung liegt hier vor, denn auch bei so "gestufter" Mitgliedschaft ist es ausreichend, wenn diese Gewerbetreibenden Waren oder gewerbliche Leistungen anbieten, die der in Anspruch genommene Wettbewerber "auch" in seinem Warenangebot vorhält. Es ist nämlich bei der Beurteilung der Klagebefugnis des Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen nicht allein auf solche Unternehmen abzustellen, welche mit dem angegriffenen Werbungtreibenden auf der gleichen Wirtschaftsstufe stehen und identische Waren vertreiben. Es können vielmehr auch solche Unternehmen zu berücksichtigen sein, die einen unterschiedlichen Abnehmerkreis haben und deren Angebot - ob Ware oder Dienstleistung - sich (auch nur zeitweilig) mit dem des Wettbewerbers überschneidet oder dieses - auch künftig - ersetzen kann. Maßgeblich ist somit ein (abstraktes) Wettbewerbsverhältnis, dessen Beeinträchtigung durch die beanstandete Werbemaßnahme mit - einer wenn auch nur geringen - Wahrscheinlichkeit in Betracht kommen kann und welche für das betroffene Mitgliedsunternehmen nicht unbedeutend ist (so wörtlich BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - I ZR 79/94 - "Preisrätselgewinnauslobung III" - WRP 1996, 1034, 1036 = GRUR 1996, 804, 805 = NJW 1996, 3276, 3277). Dies ist hier der Fall, wie das Landgericht mit Recht festgestellt hat.

Die inhaltliche Voraussetzung des von dem Beklagten geltend gemachten Unterlassungs-anspruchs, dass nämlich die Klägerin mit der beanstandeten Werbemaßnahme gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung verstoßen hat, ist unter den Parteien jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht mehr ernsthaft streitig. Dasselbe gilt in Bezug auf den Zahlungsanspruch, den das Landgericht in Anwendung von §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB dem Beklagten mit Recht zuerkannt hat.

Soweit das Landgericht angenommen hat, dass der geschuldete Betrag von € 170,-- von der Klägerin seit dem 25. Mai 2002 mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist, ist dagegen ebenfalls nichts einzuwenden: Mit dem Schreiben des Beklagten vom 4. April 2002 hatte dieser für die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Frist bis zum 9. April 2002 gesetzt. Mit dem Verstreichen dieses Termins geriet die Klägerin in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), da die genannte Frist nicht unangemessen kurz festgelegt worden war. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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